Satzung

des Wirtschaftsclub Aschersleben e. V.

§ 1- Name und Sitz

  1. Der Zusammenschluss trägt den Namen „Wirtschaftsclub Aschersleben e. V.“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aschersleben.

§ 2 – Zweck

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, Führungskräften und anderen natürli­chen Personen, die sich der Fortentwicklung der freiheitlichen, sozialen Marktwirtschaft so­wie der Förderung von Wissenschaft und Forschung verpflichtet fühlen. Der Verein bildet Plattform und Netzwerk für die weitere Gestaltung einer stabilen sowie nachhaltigen Wirt­schaftsstruktur in der Stadt Aschersleben.
  2. Die Vereinsmitglieder wollen untereinander einen intensiven Erfahrungsaustausch bewirken, Gedanken und Meinungen austauschen sowie freundschaftliche Beziehungen anknüpfen und pflegen.
  3. Der Verein strebt den Kontakt mit anderen Gruppen der Gesellschaft an, ohne Rücksicht auf deren politischen, sozialen oder religiösen Standort.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle Unternehmen, Führungskräfte und andere natürliche Personen sein, die sich mit der Zielsetzung des Vereins identifizieren.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch den Tod;
    2. durch Austritt aus dem Verein. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich abgegeben werden und ist nur auf das Ende eines Geschäftsjahres mit mindestens vierteljährlicher Kündigungsfrist wirksam. Sie befreit nicht von der Zahlung des Beitrags für das Geschäftsjahr sowie sonstiger bereits fälliger Beiträge;
    3. durch Ausschluss. Ein Mitglied, dass seine Pflichten dem Verein gegenüber nicht erfüllt und durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet, kann auf einstimmigen Be­schluss des Vorstandes nach pflichtgemäßen Ermessen aus dem Verein ausgeschlossen wer­den. Dieser Beschluss bedarf keiner näheren Begründung dem Ausgeschlossenen gegenüber, seine Mitteilung bedarf jedoch der schriftlichen Form. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
  4. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzuneh­men, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leis­tungen monatlich zu entrichten.

§4 – Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

  1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Eintrittsgeldes entscheidet alljährlich die Mit­gliederversammlung. Der Beitrag ist spätestens vier Wochen nach der ordentlichen Mitglie­derversammlung fällig. Die Mitglieder sind gehalten, zur Einziehung der Mitgliedsbeiträge dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei einem Eintritt im Laufe des Jahres ist für das Eintrittsjahr der anteilige Mitgliedsbeitrag neben dem Eintrittsgeld zu zahlen.
  2. Freiwillige Spenden und sonstige Einnahmen sind satzungsgemäß zu verwenden.
  3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern sowie neuen Mit­gliedern des Vereins eine Befreiung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge erteilt werden. Die Befreiung kann teilweise oder gänzlich, befristet oder unbefristet erfolgen.

§5 – Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 – Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu hat der Vorsitzende -oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied -spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzu­laden.
  2. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
    1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfung,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahlen des Vorsitzenden, des 1. stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder, die Wahlen von zwei Kassenprüfern, die Kassenprüfer dürfen dem Vor­stand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprü­fern jeweils einer ausscheiden muss.
    4. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    5. Satzungsänderungen,
    6. Auflösung.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt und der Vorstand dies beschließt. Hinsichtlich der La­dung gilt Abs. 1, S. 2 entsprechend.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellver­tretenden Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung beider von einem anderen Vorstandsmit­glied geleitet.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Originalprotokoll in Schriftform an­zufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Versand des Protokolls an die Mitglieder erfolgt auf den üblichen Kommunikationswegen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mit­glieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet nach einmaliger Stichwahl das Los.
  7. Zur Änderung der Satzung und Auflösung bedarf es der Stimmenmehrheit von 75 v. H. der anwesenden Mitglieder.

§ 7 – Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist ferner für Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle drei Jahren in der zweiten Jahreshälf­te auf Vorschlag eines aktiven Mitgliedes für die nächsten drei Kalenderjahre aus dem Kreis der aktiven Mitglieder gewählt. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig. Der jeweils gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet der Vorsitzende während der dreijährigen Amtszeit aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen aus ihrem Kreis zum Vorsitzenden für die restliche Amtszeit. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, hat die Mitgliederversammlung eine Ergän­zungswahl des Vorstandes für die restliche Amtszeit vorzunehmen.
  4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vor­sitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit­zenden, bei dessen Abwesenheit die der stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Zu den Aufgaben zählt insbesondere:
    1. die Vorbereitung der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes sowie die Vorlage der Jahresplanung,
    4. die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschluss von Mitgliedern.

§8 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit­glieder beschlossen werden.

§9 – Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 250 € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 250 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.

§10 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglie­der beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Weg­fall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Aschersleben zu, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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